Mit spickmich vor dem BGH

Wir haben gewonnen! Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat soeben die Urteile des Landgerichts und Oberlandesgerichts Köln aus dem Jahre 2008 bestätigt, wonach das Lehrerbewertungsmodul des Web-2.0-Portals spickmich.de zulässig ist. Das ist ein Sieg ohne Wenn und Aber.

Es ist also nicht wirklich schlecht gelaufen. In der mündlichen Verhandlung haben die Richter und Richterinnen des VI. Zivilsenats um die Vorsitzende Dr. Gerda Müller unsere Auffassung in allen Punkten bestätigt. In ihrer zwanzigminütigen Einführung in den Sach- und Streitstand hat Frau Dr. Müller zunächst das Medienprivileg des § 41 BDSG gestreift. Vorrangig wurden dann aber die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der §§ 28, 29 BDSG – nach den Worten der Vorsitzenden Vorschriften “von unglaublicher Länge” – und die darin vorgesehene Abwägung erörtert. In diesem Kontext kamen auch ausführlich die Interessen der betroffenen Lehrer zur Sprache. In der Interessenabwägung hat sich schlussendlich allerdings sich die Meinungsfreiheit der Schüler durchgesetzt: Vor allem sei zu bedenken, dass keine sensiblen Daten in Rede stehen, sondern die Berufssphäre betroffen sei und jeder sich in gewissem Umfang Kritik gefallen lassen müsse. Dies entspreche der ständigen Senatsrechtsprechung. Auch die anonyme Bewertung sei geschützt. Die Meinungsfreiheit sei “nicht an die Zuordnung der Äußerung an ein bestimmtes Individuum gebunden”. Cooler Satz.  Schließlich führe der Umstand, dass schon ganz wenige Bewertungen zur Generierung einer spickmich-Durchschnittsnote ausreichen, nicht dazu, dass diese aus der Meinungsfreiheit herausfielen. Denn die Meinungsfreiheit verlange nicht die Darstellung eines korrekten Meinungsbildes und verpflichte die bewertenden Schüler auch nicht zur Objektivität.

Die Belastungen der Lehrer erreichten im Ergebnis demnach keine Intensität, die die Freiheitsgarantie der Schüler und damit auch von spickmich überwiegen. Das Bewerten von Lehrern nach dem Schulnotenprinzip in Disziplinen wie “guter Unterricht”, “cool und witzig”, “fachlich kompetent”, “motiviert” oder “gut vorbereitet” ist also rechtmäßig. Die Lehrer haben dies hinzunehmen, insbesondere auch wegen der bei spickmich.de vorgesehenen Sicherheitsmechanismen.

Demnächst werde ich hier vielleicht ein wenig ausführlicher über den Gang der Verhandlung berichten, wenn ich die Zeit finde. Es gibt aber auch schon eine Pressemitteilung des BGH, die weitere Darlegungen meinerseits wahrscheinlich entbehrlich macht.

Wenn die Klägerin keine Verfassungsbeschwerde einlegt, ist mit der BGH-Entscheidung nicht nur ein Schlusspunkt in einem seit über zwei Jahren geführten Streit gesetzt. Auch wenn Frau Dr. Müller in der mündlichen Begründung des Urteils Wert auf die Feststellung gelegt hat, dass hier nur eine Entscheidung im Einzelfall über das Bewertungsportal spickmich.de getroffen worden ist, meine ich, dass die Bedeutung der Entscheidung weit über spickmich.de hinaus geht. So werden zumindest andere Bewertungsportale ähnlicher Spielart von dem Richterspruch profitieren, zum Beispiel die Ärztebewertung bei imedo.de, das von der AOK geplante ähnliche Vorhaben oder die Empfehlungsplattform kennstdueinen.de. Sie alle dürften einen kräftigen Rückenwind verspüren und können etwaigen Klagen von Bewerteten gelassen entgegen sehen. Auch den Richter am Amtsgericht Tiergarten, der im Verfahren des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit gegen den Betreiber der Portals meinprof.de irgendwann eine Entscheidung fällen muss, wird das spickmich-Urteil nicht unbeeindruckt oder ratlos zurücklassen. Aber noch einmal zur Klarstellung: Frau Dr. Müller war es in der mündlichen Verhandlung ein erkennbares Anliegen klarzustellen, dass hier nur über spickmich.de entschieden wurde. Sie sagte fast wörtlich, dass andere Bewertungsportale vielleicht unzulässig sein könnten. Wo die Grenze zwischen Zulässigkeit oder Unzulässigkeit liegen wird, bleibt abzuwarten. Wir dürfen auf die Urteilsgründe gespannt sein. Vielleicht steht da ja etwas in größerer Detailtiefe drin.

Und weil dies ein persönlicher Blog ist, kann ich mir ein paar persönliche Anmerkungen nicht verkneifen:

Meine Kanzlei hat schon häufiger Verfahren betreut, über die später der Bundesgerichtshof entschieden hat. Mein Kollege Sebastian Biere hat in Karlsruhe zum Beispiel die Pfändbarkeit von Domains durchgesetzt, Martin Jaschinski und Thomas Nuthmann haben dort verschiedene wettbewerbsrechtliche Grundsatzentscheidungen zum Werberecht der Telekommunikationsbrache erstritten. Nun durfte auch ich einmal vor dem höchsten deutschen Zivilgericht als Beistand unseres guten BGH-Anwalts Thomas von Plehwe auftreten. Eine tolle Sache und eingedenk der Relevanz der Entscheidung sicherlich einer der Höhepunkte, wenn ich in ein paar Jahrzehnten auf ein hoffentlich erfülltes Juristenleben zurückblicken werde.

Besondere Zufriedenheit ziehe ich aber auch daraus, dass ich das Geschäftsmodell von spickmich.de fast von Beginn an begleiten und gegen alle Widerstände verteidigen durfte. Die Anfeindungen, denen die spickmich-Macher ausgesetzt waren, hatten ihre Grundlage fast alle in juristischen Erwägungen, nämlich in der vermeintlichen Rechtswidrigkeit der Plattform. Es war ein Vielfrontenkampf, der weniger mit dem Florett als vielmehr mit dem Morgenstern ausgetragen wurde. Klagende Lehrer, Datenschützer, egal ob zuständig oder unzuständig, die Gewerkschaft Bildung und Wissenschaft, der Philologenverband NRW, das Schulministerium in Düsseldorf, sie alle haben gegen spickmich.de angekämpft, mal lauter oder leiser empört “Mobbing” gerufen und vor allem das rechtlich untermauerte Phantomargument “Es kann doch nicht sein, dass…” angeführt. Nun sollte klar sein, dass “es” doch sein kann und dass Grundrechte nicht nur auf dem Papier stehen, auch wenn man als Lehrer erstmals systematisch mit dem Phänomen der Meinungsfreiheit konfrontiert wird. Bislang war für feinsinnige Differenzierungen der Meinungsfreiheit kein Raum, weil die Ablehnung der spickmich-Gegner absolutistische Züge aufwies. Ich würde mir sehr wünschen, wenn nun die aggresive und sehr gewerkschaftlich gefärbte Kampfrhetorik ein Ende hat, so dass man endlich einmal vernünftig über Sinn und Unsinn von Bewertungsportalen und deren Grenzen diskutieren kann.

Großer Dank an Tino Keller, Manuel Weisbrod und Philipp Weidenhiller, die Gründer und Geschäftsführer von spickmich.de, für das in uns gesetzte Vertrauen. Gentlemen, it’s been a privilege flying with you.

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7 Comments

  1. Posted 23. Juni 2009 at 17:19 | Permalink

    Der Link im ersten Absatz zu spickmich.de enthält einen Fippteler und zeigt auf spickich.de, eine Rechtschreibfehler-Abstaubdomain.

  2. Posted 23. Juni 2009 at 18:08 | Permalink

    Na dann: Herzlichen Glückwunsch!

  3. Posted 23. Juni 2009 at 18:49 | Permalink

    Danke. Korrigiert. t.f.

  4. Posted 25. Juni 2009 at 22:29 | Permalink

    Ganz großes Kino. Glückwunsch!

  5. Mathias
    Posted 28. Juni 2009 at 02:22 | Permalink

    JBB ist doch eigentlich bereits durch das erstrittene Wahlcomputerurteil des BVerfGs in die erste Liga aufgestiegen. Da sollte man doch Till Jaeger nicht unerwähnt lassen. :)

  6. Posted 28. Juni 2009 at 10:57 | Permalink

    @mathias: erstklassig waren wir schon immer und freund till kriegt seinen extracredit, wenn wir dann auch vor dem bverfg gewonnen haben. ein bisschen luft nach oben für superlative muss es ja immer geben.

  7. Posted 5. Juli 2009 at 12:03 | Permalink

    Cool!

4 Trackbacks

  1. [...] Feldmann hat gewonnen. In seinem Blog schreibt er über den Ausgang seines Prozesses vor dem VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, [...]

  2. [...] Es ist ein Alptraum voller Alpträume. Selbst höchste Richter klagen über die „unglaubliche Länge” der Vorschriften, die Gerichte sind sich uneins über ihre Auslegung, und ob eine bestimmte Praxis zulässig [...]

  3. By Wunschzettel an die Bundesregierung on 28. September 2009 at 09:40

    [...] ihren Willen handwerklich korrekt aufs Papier und dann durchs Parlament zu bringen. Vorschriften „von unglaublicher Länge”, wie die §§ 28, 29 BDSG, ungenaue Formulierungen wie in § 101 UrhG oder verschlafene [...]

  4. By Leseempfehlung: Feldblog » kriegs-recht.de on 21. November 2012 at 22:15

    [...] da zeigt Thorsten gleich, was einen fixen Blawger ausmacht: Kaum hat der BGH sein Urteil gefällt, steht auch schon die persönliche Analyse des Verfahrens online. [...]