Kurz zusammengefasst: Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug

Das  Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes tritt morgen (29. Juli 2014) in Kraft. Es enthält Änderungen, die bei der Beitreibung von Forderungen und bei der Gestaltung gerade auch von IT-Verträgen beachtet werden müssen, u. a. 

  • eine Anhebung des Verzugszinssatzes bei Verträgen, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, auf 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz,
  • eine neue Verzugsschadenpauschale von 40,- €,
  • neue Regelungen zur Vermeidung überlanger Zahlungsfristen (z. B. mehr als 30 Tage in AGB auch gegenüber Geschäftskunden unwirksam)
  • neue Regelungen, die offenbar überlange Abnahmefristen regeln (mehr als 15 Tage in AGB gegenüber Geschäftskunden unwirksam, mehr als 30 Tage nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und keiner groben Unbilligkeit möglich)

Das Gesetz findet auf alle nach dem 28. Juli 2014 geschlossene Vereinbarungen Anwendung. Bei laufenden Dauerschuldverhältnissen greifen die Bestimmungen für Leistungen, die nach dem 30. Juni 2016 erbracht werden.

(Dank an meinen Kanzleipartner Thomas Nuthmann, der für uns die wesentlichen Eckpunkte des Gesetzes zusammengefasst hat.)

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